Juristisches Lexikon

Grundrechtsfähigkeit

... ist die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Sie ist gesetzlich nicht geregelt und vom Alter unabhängig. Grundrechtsfähig ist jede natürliche Person, also jeder Mensch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz steht auch dem noch nicht geborenen Menschen zu.
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