Juristisches Lexikon

Grundrechte

... sind verfassungsmäßig garantierte fundamentale Rechte, die das Verhältnis des Einzelnen zur staatlichen Gewalt verbindlich regeln. Nach ihrem Inhalt lassen sich Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Justizgrundrechte, nach ihrem persönlichen Geltungsbereich Menschenrechte (sie stehen allen Menschen zu) und Bürgerrechte (sie stehen nur den deutschen Staatsangehörigen zu) unterscheiden. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen die staatliche Gewalt. Sie sollen insbesondere die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen des Staates schützen. Als Abwehrrechte sind die Grundrechte subjektiv-öffentliche Rechte, die mit den gegebenen Mitteln verteidigt werden können. Im Wesentlichen sind die Grundrechte in den 1 bis 20 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankert. Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz verbietet es, ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt anzutasten. Das Grundrecht darf also nicht in seiner Substanz angetastet werden.
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