Juristisches Lexikon

Grundkapital

... ist der von den Aktionären einer Aktiengesellschaft bei Gründung mindestens aufzubringende Kapitalbetrag. Es muss auf einen Nennbetrag in Deutschen Euros lauten. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000 EUR (§§ 6, 7 Aktiengesetz). Das Grundkapital hat eine Garantiefunktion zugunsten der Gläubiger; ihnen soll in Höhe des Grundkapitals ein Mindesthaftungsstock zustehen. In der Jahresbilanz muss das Grundkapital auf der Passivseite eingestellt werden (§§ 152, 266 Aktiengesetz).
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