Juristisches Lexikon

Grundgesetz

... vom 23.5.1945 ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Sie bestimmt die rechtliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, indem sie insbesondere die Grundrechte der deutschen Staatsangehörigen und der anderen Staatsbewohner, das Verhältnis des Bundes zu den Ländern, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Bundesorgane (z.B. Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung), das Gesetzgebungsverfahren des Bundes und grundsätzliche Fragen der Rechtsprechung, des Finanzwesens und des Verteidigungsfalls verfassungsrechtlich regelt. Das Grundgesetz kann nur mit einer zweidrittelmehrheit des Bundestages und des Bundestages geändert werden (Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz). Nach Art. 79 Abs. 3 ist eine Änderung, welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 bis 20 niedergelegten Grundsätze berührt, unzulässig.
<<   GrundgehaltGrundhandelsgewerbe   >>