Juristisches Lexikon

Grunddienstbarkeit

... ist ein dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück (dienendes Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen (herrschenden) Grundstücks. Nach ihrem Inhalt kann die Grunddienstbarkeit u.a. dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht einräumen, das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen (z.B. Wegerecht), den Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichten, auf seinem Grundstück bestimmte Handlungen zu unterlassen (Verbot einer bestimmten Bebauung). Die Grunddienstbarkeit kann immer nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil bietet. Herrschendes und dienendes Grundstück müssen benachbart sein. Vgl. §§ 1018 ff. BGB.
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