Juristisches Lexikon

Grundbucheintragung

... erfolgt durch das Grundbuchamt. Eine Eintragung soll grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Eintragung kann nur erfolgen, wenn eine Eintragungsbewilligung desjenigen vorliegt, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Vgl. §§ 13, 19 Grundbuchordnung.
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