Juristisches Lexikon

Grobe Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt im Unterschied zu leichter Fahrlässigkeit dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn als der Handelnde das, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten muss, nicht beachtet. Grobe Fahrlässigkeit ist z.B. Voraussetzung für eine Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit. Auch der gutgläubige Erwerb ist nach § 932 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn dem Erwerber infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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