Juristisches Lexikon

Grober

... Unfug ist als Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz eine Ordnungswidrigkeit. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
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