Grenzregelung
Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern sich nicht aus einer Vereinbarung etwas anderes ergibt. Vgl. § 919 BGB.