Juristisches Lexikon

Gnadenentscheidung

Gnade ist die vollständige oder teilweise Befreiung von den Folgen einer strafrechtlichen oder disziplinarischen Verurteilung im Einzelfall unter Aufrechterhaltung der Tatsache der Verurteilung. Soweit eine Verurteilung durch ein Gericht des Bundes erfolgt ist, steht dem Bundespräsidenten das Begnadigungsrecht zu (Art. 60 Abs. 2 Grundgesetz). Gegenüber Urteilen der Landesgerichte steht das Begnadigungsrecht den Ministerpräsidenten der Länder bzw. den Bürgermeistern der Stadtstaaten zu. Soweit eine Gnadenentscheidung zulässig ist, unterliegt sie ihrem Wesen nach keiner gerichtlichen Nachprüfung.
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