Juristisches Lexikon

Glücksspiel

... das gewerbsmäßig veranstaltet werden soll, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Vgl. §§ 33d ff. Gewerbeordnung. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Vgl. §§ 284, 284a Strafgesetzbuch.
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