Juristisches Lexikon

Gnadenrecht

... bezeichnet die das Gnadenwesen betreffenden Rechtsvorschriften. Diese gesetzliche Regelung enthält das Grundgesetz (Art. 60) und § 452 Strafprozessordnung. Der Bundespräsident hat sein Gnadenrecht teilweise auf oberste Bundesbehörden delegiert. Vgl. Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5.10.1965.
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