Juristisches Lexikon

Gleichberechtigung

... von Mann und Frau ist als Grundrecht Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz garantiert. Das Grundrecht verbietet, an die Geschlechtsverschiedenheit unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen. Unzulässig sind aber nur Regelungen, die ausschließlich auf den Unterschied der Geschlechter abstellen. Zulässig ist es im Hinblick auf die objektiven biologischen und funktionalen Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zu differenzieren (z.B. ist der Bereich des Mutterschutzes biologisch nur einem Geschlecht zuzuordnen). Einseitige, nur die Frauen begünstigende Regelungen sind mit dem Grundrecht vereinbar, wenn sie ergangen sind, um faktische Nachteile auszugleichen, die sich aus der gegenüber dem Manne biologischen Verschiedenheit ergeben.
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