Juristisches Lexikon

Gleichbehandlung

... bedeutet, dass alle Menschen bei der Anwendung von Gesetzen gleichzubehandeln sind. Das Grundrecht ist in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet. Inhaltlich verlangt das Grundrecht, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verlangt wird also nicht eine allgemeine Gleichmacherei, sondern nur, dass von der Staatsgewalt gleiche Sachverhalte gleichzubehandeln sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich die unterschiedliche Behandlung nicht auf einen sachlich vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Das Grundrecht richtet sich an die gesetzgebende, vollziehende und Recht sprechende Gewalt.
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