Juristisches Lexikon

Gläubigerverzug

... liegt vor, wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt. Der Gläubiger kommt aber nur dann in Verzug, wenn ihm die geschuldete Leistung tatsächlich ordnungsgemäß angeboten wird. Das hat für den Gläubiger negative Folgen. So hat z. B. der Schuldner für die Zeit des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Zur Leistung bleibt allerdings der Schuldner trotz Verzugs des Gläubigers verpflichtet. Vgl. §§ 293 ff. BGB.
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