Glatteis
... verpflichtet zum Streuen. Nach den entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Bundesländer obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist. Regelmäßig wird diese Verpflichtung für Gehwege durch Satzung an die Straßenanlieger ganz oder teilweise weitergegeben.