Juristisches Lexikon

Gläubigerversammlung

... ist die Versammlung der Konkursgläubiger, in der sie ihre gemeinsamen Interessen im Konkursverfahren vertreten machen können. Über ihre Berufung beschließt das Gericht. Die Berufung muss erfolgen, wenn sie von dem Konkursverwalter, dem Gläubigerausschuss oder von mindestens fünf Konkursgläubigern, deren Forderung nach der Schätzung des Gerichts den fünften Teil der Schuldmasse erreichen, beantragt wird. U.a. kann die Gläubigerversammlung einen neuen Konkursverwalter wählen und darüber beschließen ob das Geschäft geschlossen oder fortgeführt wird (§§ 80, 132 Konkursordnung).
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