Juristisches Lexikon

Gewohnheitsrecht

... ist ungeschriebenes verbindliches Recht. Es entsteht durch längere tatsächliche Übung und durch die Überzeugung der Beteiligten, diese Übung als verbindliche Rechtsnorm anzuerkennen (z.B. Recht der Gemeindeeinwohner zur Wasserentnahme aus einem gemeindlichen Heilbrunnen). Das Gewohnheitsrecht füllt Gesetzeslücken und ergänzt das geschriebene Recht.
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