Juristisches Lexikon

Gewerkschaften

... sind freiwillige privatrechtliche Vereinigungen mit dem Ziel, die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Arbeitgebern zu wahren und durchzusetzen; insoweit sind sie an der kollektiven Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge beteiligt. Gewerkschaften unterstehen dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz. Sie haben meistens die Rechtsstellung eines nicht rechtsfähigen Vereins. Behandelt werden die Gewerkschaften rechtlich jedoch weitgehend wie rechtsfähige Vereine. Regelmäßig sind sie nach dem Berufsverbandsprinzip organisiert. Danach gehören z.B. alle Arbeitnehmer der Metall verarbeitenden Industrie einer einzigen Gewerkschaft an, gleichgültig, welcher Tätigkeit sie nachgehen. Einige Gewerkschaften (z.B. die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft) sind allerdings nach dem Berufsverbandsprinzip organisiert.
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