Juristisches Lexikon

Gewerbsmäßiges Handeln

... ist bei einigen Straftatbeständen Tatbestandsmerkmal (z.B. nach § 260 StGB bei der Hehlerei, nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB beim gewerbsmäßigen Diebstahl). Gewerbsmäßig handelt, wer wenn sich der Täter durch wiederholte strafbare Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen möchte.
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