Juristisches Lexikon

Gesetzlicher Richter

Nach Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz sind Ausnahmegerichte unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Damit werden Manipulationen der Recht sprechenden Gewalt vorgebeugt. Aufgrund des Gesetzes oder des Geschäftsverteilungsplans muss von vornherein so eindeutig wie möglich feststehen, welches Gericht und welcher Richter in einer Sache entscheiden darf. Nicht zulässig ist es, dass für einen konkreten Fall ein Gericht errichtet oder die Zusammensetzung eines Gerichts verändert wird. Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz stellt ein justizielles Grundrecht dar.
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