Juristisches Lexikon

Gesetzlicher Güterstand

Güterstand ist das zwischen Eheleuten bestehende Verhältnis im Hinblick auf ihr beiderseitiges Vermögen. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Sie gilt dann, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Vgl. §§ 1363 ff. BGB.
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