Juristisches Lexikon

Gesetzliche Erbfolge

... tritt ein, wenn der Erblasser keinen Erben durch Testament oder Erbvertrag eingesetzt hat. Die Erbfolge tritt dann nach bestimmten Ordnungen ein. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Vgl. §§ 1922 ff. BGB.
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