Juristisches Lexikon

Gesetzgebungsnotstand

Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, und wird in diesem Fall der Bundestag nicht aufgelöst (vgl. Art. 68 Grundgesetz), so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Lehnt dann der Bundestag die Gesetzesvorlage erneut ab, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Vgl. Art. 81 Grundgesetz.
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