Juristisches Lexikon

Gesetzgebungskompetenz

... ist die Befugnis zur Gesetzgebung. In der Bundesrepublik Deutschland ist sie zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Zwischen folgenden Arten ist zu unterscheiden: Bei der in Art. 73 Grundgesetz geregelten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz haben die Länder nur dann die Befugnis, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung steht den Ländern die Gesetzgebung zu, solange und soweit der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz). Die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind hauptsächlich in Art. 74, 74a und 105 Abs. 2 Grundgesetz geregelt. Die Rahmengesetzgebung in Art. 75 und 98 Abs. 3 Nr. 2 Grundgesetz steht hauptsächlich dem Bund zu. Hier darf der Bund einen ordnenden Rahmen setzen, muss aber den Ländern noch einen substanziellen Regelungsbereich überlassen. Das Rahmengesetzgebungsrecht erstreckt sich z.B. auf das Melde- und Ausweisrecht, das Presse- und Filmrecht sowie das Hochschulwesen.
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