Juristisches Lexikon

Gesetzesvorbehalt

... ist eine bestimmten Grundrechten (z.B. Art. 2 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 Grundgesetz) beigefügte Bestimmung, dass das Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Allerdings muss das grundrechtsbeschränkende Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Es muss das eingeschränkte Grundrecht nennen und darf es nicht in seinem Wesensgehalt antasten (Art. 19 Abs. 1 und 2 Grundgesetz).
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