Juristisches Lexikon

Gesetzesinitiative

... ist die Befugnis, Gesetzesvorlagen beim Deutschen Bundestag einzubringen. Das Recht zur Gesetzesinitiative besitzen die Bundesregierung, die Fraktionen des Bundestages und der Bundesrat. Vgl. Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz.
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