Juristisches Lexikon

Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

... ist die Grundform der nichtrechtsfähigen Gesellschaft. Sie entsteht formlos z.B. als Tippgemeinschaft oder Fahrgemeinschaft. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern gemeinsam geführt; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. Vgl. §§ 705 ff. BGB.
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