Geschäftsgrundlagen
... sind Vorstellungen der Vertragsparteien über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt wesentlicher Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden andererseits aber auch nicht bloßes Motiv geblieben sind. Es reicht auch aus, dass es sich um die Vorstellung nur einer Partei handelt, wenn die andere Partei diese Vorstellung kannte und ihr nicht widersprochen hat. Beim Wegfall der Vertragsgrundlage entspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Vertragsinhalt den veränderten Verhältnissen angepasst wird.