Juristisches Lexikon

Geschäftsirrtum

... liegt nach § 119 Abs. 1 BGB vor, wenn eine Person etwas erklärt, über deren inhaltliche Bedeutung jedoch irrte (z.B. spricht der Vermieter von Leihe und meint Miete). Der Erklärende kann seine Willenserklärung anfechten. Die erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Dem anderen Teil ist aber der Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat. Vgl. §§ 142, 143 BGB.
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