Juristisches Lexikon

Geschäft

... für den es angeht. Grundsätzlich muss der Stellvertreter im Namen des Vertreters handeln (§ 164 BGB). Damit soll der andere Teil geschützt werden; er soll wissen, wer sein Vertragspartner ist. Eine Offenlegung der Vertretung kann gegenüber dem anderen Teil dann vernachlässigt werden, wenn für diese die Person Geschäftspartners ohne Belang ist. Dies ist der Fall beim "Geschäft für den, den es angeht". Dabei handelt es sich insbesondere um die Bargeschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf von Nahrungsmitteln), bei denen davon auszugehen ist, dass es dem Geschäftspartner gleichgültig ist, mit wem er einen Vertrag abschließt.
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