Juristisches Lexikon

Gesamtvollstreckung

... erfolgt im Gebiet der ehemaligen DDR anstelle der Konkursordnung und Vergleichsordnung bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlass auch im Falle der Überschuldung. Sie erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der Sachen und Forderungen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen. Gesetzliche Grundlage ist die Gesamtvollstreckungsordnung vom 23.5.1991. Mit dem Gesetz wird den besonderen Umständen in den neuen Bundesländern Rechnung getragen. Die Gesamtvollstreckungsordnung gilt bis zum Inkrafttreten der einheitlichen Insolvenzordnung (1.1.1999).
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