Juristisches Lexikon

Geschäftliche Verleumndung

... begeht, wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder die gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vgl. § 15 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
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