Juristisches Lexikon

Gesamtstrafe

... ist bei einer Tatmehrheit, also bei mehreren Strafen zu verhängen. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, sie muss aber die höchste Einzelstrafe übersteigen. Vgl. §§ 53 bis 55 Strafgesetzbuch.
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