Juristisches Lexikon

Gesamtschuld

... liegt vor, wenn kraft Gesetzes oder Vertrages mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal verlangen kann. Es steht dann im Belieben des Gläubigers, welchen Schuldner er ganz oder auch nur teilweise in Anspruch nimmt (§ 421 BGB). Im Innenverhältnis kann der Schuldner von den anderen Gesamtschuldnern Ausgleich für den Betrag verlangen, der über seinen eigenen Anteil hinausgeht.
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