Juristisches Lexikon

Gesamtgrundschuld

... ist ein e einheitliche Grundschuld für eine Forderung an mehreren Grundstücken. Sie entsteht, weil sie so bestellt oder weil das belastete Grundstück später aufgeteilt wurde. Unbeachtlich ist, ob die belasteten Grundstücke einem oder verschiedenen Eigentümern gehört. Bei der Gesamtgrundschuld haftet jedes der belasteten Grundstücke für die gesamte Forderung. Wird der Gläubiger aus einem der Grundstücke befriedigt, so werden auch die übrigen Grundstücke frei. Vgl. §§ 1192, 1132, 1181 Abs. 2 BGB.
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