Juristisches Lexikon

Gesamtgläubigerschaft

... liegt vor, wenn bei mehreren Gläubigern jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal leisten muss. Der Schuldner kann dann nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger seine Leistung erbringen. Vgl. § 428 BGB. Untereinander sind die Gläubiger zum Ausgleich zu gleichen Teilen verpflichtet.
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