Juristisches Lexikon

Gesamthandsgemeinschaft

... liegt im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft vor, wenn den Mitgliedern die Vermögensgegenstände als Ganzes zustehen. Sie entsteht bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Erbengemeinschaft oder bei einer Gütergemeinschaft. Bei der Gesamthandsgemeinschaft können die Mitglieder nicht über ihre Anteile am einzelnen Gegenstand verfügen. Durch Auseinandersetzung kann die Gemeinschaft beendet werden.
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