Gesamtbeitrag
... ist die Gesamtheit der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Er ist vom Arbeitgeber jeweils zusammengefasst, an die Einzugsstelle abzuführen. Vgl. §§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch Sozialgesetzbuch.