Juristisches Lexikon

Gesamtbeitrag

... ist die Gesamtheit der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Er ist vom Arbeitgeber jeweils zusammengefasst, an die Einzugsstelle abzuführen. Vgl. §§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
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