Juristisches Lexikon

Gesamtbetriebsrat

... ist zu bilden, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Er ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Vgl. §§ 47 bis 53 Betriebsverfassungsgesetz.
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