Juristisches Lexikon

Gerwerbeerlaubnis

Zwar besteht nach § 1 Gewerbeordnung grundsätzlich Gewerbefreiheit, dies ist jedoch eher die Ausnahme. Vielmehr ist der Zugang zu bestimmten Gewerben von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Genehmigungsvoraussetzung sind regelmäßig der Nachweis der Geeignetheit (= erforderliche Sachkunde) und die persönliche Zuverlässigkeit. Unzulässig sind in der Regel Bedarfsprüfungen.
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