Juristisches Lexikon

Gemeinschaft

Nach Bruchteilen liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Rechts sind und im Gesetz eine andere Gemeinschaftsform nicht bestimmt ist. Die Gemeinschaft kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, nur die einzelnen Teilhaber. Jeder Teilhaber kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; ein Mehrheitsbeschluss ist dabei nicht erforderlich. Vgl. im Einzelnen §§ 741 ff. BGB.
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