Juristisches Lexikon

Gemeinsamer Senat

... ist ein Spruchkörper, der nach Art. 95 Abs 3 des Grundgesetzes der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs, Bundesarbeitsgerichts und Bundessozialgerichts zu wahren hat. Er entscheidet für das erkennende Gericht bindend, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
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