Juristisches Lexikon

Gemeinsamer Ausschuß

... ist ein Notstandsparlament, das zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Deutschen Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates besteht (vgl. Art. 53a Grundgesetz). Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr (Art. 115e Grundgesetz).
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