Juristisches Lexikon

Gemeingebrauch

... bei einer Sache liegt dann vor, wenn die Sache entsprechend ihrer Widmung einer unbeschränkten Öffentlichkeit unmittelbar und ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung steht. Regelmäßig besteht an öffentlichen Straßen Gemeingebrauch, der jedermann die Befugnis einräumt, sie im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen zu benutzen.
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