Juristisches Lexikon

Geiselnahme

Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Vgl. § 239b Strafgesetzbuch.
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