Juristisches Lexikon

Gehweg

... ist der im Straßenverkehr grundsätzlich den Fußgängern vorbehaltende Bereich. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein (Zeichen 240, 241 zu § 42 Straßenverkehrszulassungsordnung). Das Zeichen 315 zu § 42 StVZO erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
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