Juristisches Lexikon

Gehorsamspflicht

... besteht für den Beamten aufgrund des Beamtenrechts. Er ist verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern er nicht nach besonderer gesetzlicher Vorschrift weisungsgebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. Vgl. § 37 Sätze 2 und 3 Beamtenrechtsrahmengesetz.
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