Juristisches Lexikon

Geheimer Vorbehalt

... liegt vor, wenn er Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Nicht ist eine solche Willenserklärung aber nur, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser Vorbehalt kennt. Vgl. § 116 BGB.
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