Juristisches Lexikon

Geheimbereich

... des Menschen ist verfassungsrechtlich geschützt durch die sich aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes ergebenden Rechte des einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und seines Eigenwertes seiner Person. Das Grundrecht begründet einen Abwehranspruch gegen die öffentliche Gewalt. Als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist der Geheimbereich gegen rechtswidrige Eingriffe geschützt. Wer den Geheimbereich des Menschen verletzt, ist schadensersatzpflichtig. Straftatbestände in Bezug auf die Verletzung des Geheimbereichs enthalten die §§ 201 ff. des Strafgesetzbuchs.
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